Brandheißer Vortrag zum Thema Sondervermögen
Über 60 Teilnehmer, Kassenverwalterinnen, Kassenverwalter und Kommandanten, waren am Abend des 23. November nach Affalterbach ins Feuerwehrhaus gekommen. Sie folgten einer Einladung des Kreisfeuerwehrverbandes zum Thema Sondervermögen der Kameradschaftskassen.
Willi Dongus, Geschäftsführer des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg, begann seinen Vortrag mit den Neuerungen des Jahres 1989. In diesem Jahr wurde das Sonderrecht der Feuerwehrkassen festgeschrieben. Die Gemeinden können durch die Satzung nach §18 des Feuerwehrgesetzes für die Gesamtwehr, Einsatzabteilungen und für die Jugendfeuerwehr Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen bilden - nicht jedoch für die Feuerwehrmusik oder die Altersabteilungen. Bislang unterlag dieses Sondervermögen nicht den Vorschriften der Gemeindewirtschaft. Dies wird sich in Zukunft ändern.
Weitere Themen wurden dazu von Willi Dongus vorgetragen:
- Zuständig und verantwortlich für die Verwendung der Gelder sind immer der Feuerwehrausschuss sowie der Kommandant.
- Zahlungen nur mit Belegen und schriftlicher Anweisung des Kommandanten.
- Der Kassier erstellt am Jahresende einen Wirtschaftsplan für das kommende Jahr.
- Die Jugendfeuerwehr ist dem Feuerwehrausschuss untergeordnet.
- Spenden, welche Kameraden angenommen haben, sind umgehend dem Kommandanten zu überreichen. Diese müssen dann bei der nächsten Ausschusssitzung angegeben und zu Protokoll gebracht werden. Erst nach einer Genehmigung durch den Gemeinderat sind die Gelder für den Spendenzweck verfügbar.
- Materielle Bestände müssen ab 500€ in einem Bestandsverzeichnis aufgeführt werden.
- 30.678 € hat jede Einsatzabteilung / Jugendfeuerwehr Bruttoumsatz im Jahr steuerfrei. Wenn dieser Betrag überschritten wird, muss ab dem ersten Euro versteuert werden!
Ein noch nicht endgeklärtes Problem ist das „Floriansstüble“. Hier werden aus steuerrechtlicher Sicht bei Unterschieden zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis Gewinne generiert. Der Verwalter, auch wenn es ein Feuerwehrkamerad ist, betreibt damit einen „Handel“ in einem städtischen Raum, für den er weder Pacht, Wasser noch Strom abführt. Rein rechtlich müsste dieser sowohl Nebenkosten als auch Umsatzsteuer begleichen.
Bei Feuerwehr-Fördervereinen kommt außer der satzungsgerechten Verwendung des Vermögens noch ein beachtenswerter Faktor hinzu, welcher gerne vernachlässigt wird: Der Versicherungsschutz der Mitglieder. Hier ist dringend darauf zu achten, dass bei Arbeiten für den Verein (z.B. Restaurierung von Geräten, Festbetrieb etc.) eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
Einschneidende Neuerungen kommen in den nächsten Jahren auf die Feuerwehrkassen zu
Die Gemeinden müssen in einer Übergangszeit zwischen 2017 bis spätestens 2021 ihre Kassen vom kameralistischen System auf eine betriebswirtschaftliche Buchführung mit Versteuerung der Einnahmen umstellen. Da die Feuerwehrkassen ein Bestandteil der Gemeinde sind, wird spätestens ab 2021 die Abrechnung der Einnahmen - z.B. Tag der offenen Tür - für die Feuerwehr steuerpflichtig! Genauso ist man dann aber auch vorsteuerabzugsberechtigt. Da die Feuerwehr als „Unternehmensbestandteil“ der Stadt zugeordnet ist, werden die Umsätze dann voraussichtlich von der Stadt an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Der Kassenwart sollte diesbezüglich mit dem Amtsleiter Finanzen seiner Stadt Kontakt aufnehmen, um weitere Informationen zu erhalten.
Die vorgetragenen Themen wurden stets von lebhaften Diskussionen begleitet und zum Veranstaltungsende gegen 22:00 Uhr mit einem kleinen Vesper verdaut.
Joachim Straub